Voraussetzung für eine BEM-Meldung

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Grundlage für die Berechnung einer BEM-Meldung ist die 6-Wochen-Frist gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX. Hierbei sind zwei Fälle grundsätzlich zu unterscheiden:

1. Fall: Besteht die Erkrankung ununterbrochen sechs Wochen – bzw. 42 Kalendertage –, ist die Voraussetzung (d.h. die Frist) für die BEM-Meldung erfüllt.

2. Fall: Setzt sich die Gesamterkrankung in den letzten 12 Monaten aus mehreren Teilerkrankungen zusammen, muss auf die Zahl der Erkrankungstage abgestellt werden.
Bei der Bestimmung der BEM-Frist wird folgendes Verfahren angewendet:
Alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden aufaddiert (einschließlich aller Wochenenden unabhängig davon, ob an diesen Tagen eine Unterrichtsverpflichtung bestand) und durch 7 geteilt. Die Sechswochenfrist ist erfüllt, wenn das Divisionsergebnis größer gleich „6 ist.

Hinweis:

Sollte in dieser Zeit ein anderer BEM relevanter Krankheitszeitraum abgeschlossen worden sein, wird das Beginndatum für den neuen Zeitraum auf das Ende des letzten BEM-Zeitraums (+1 Tag) gesetzt.